Leistungen

Der Notar von heute ist ein moderner Dienstleister, der vielfältige Lösungen zu rechtlichen Fragen in allen Lebensbereichen anbietet. Wir wollen Sie bestmöglich beraten und gemeinsam mit Ihnen für Sie maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Kaufvertrag

Kaufen oder verkaufen Sie eine Immobilie?
Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse, denn wir bieten Ihnen ein „Rundum-Sorglospaket“ um Ihre Immobilientransaktion.

Wir haben den Überblick und garantieren die Abwicklung aller Kaufverträge als „One-Stop-Shop“, von der Erhebung der Grundstücksdaten und möglicherweise bestehenden Rechte, über die Vertragserrichtung und Beglaubigung, die Freistellung von bestehenden Lasten und die Berechnung und Abfuhr der entstehenden Steuern bis zur Grundbuchseintragung.

Wir vermitteln zwischen den verschiedenen Interessen und unterstützen alle Beteiligten, einen rechtssicheren gemeinsamen Lösungsansatz zu finden.

Die Kaufpreiszahlung kann durch die Abwicklung über ein Treuhandkonto entsprechend abgesichert werden.

Wir berechnen die Steuern anlässlich von Immobilientransaktionen (Grund­erwerbssteuer, gerichtliche Eintragungsgebühren, Immoblienertragssteuer) anstelle des Finanzamtes im Wege der Selbstberechnung. Wir führen die Steuern an das Finanzamt für Sie ab, sodass Sie sich um nichts mehr selbst kümmern müssen; das entlastet Sie und beschleunigt die Abwicklungsdauer von Immoblienübertragungen deutlich.

Auch Bauträger- und Wohnungseigentumsverträge können auf Basis unserer langjährigen Erfahrung in unserem Notariat abgewickelt werden.

FAQs

Die Kosten eines Kaufvertrages hängen vom Umfang der vom Notar zu besorgenden Tätigkeiten ab. Dazu müssen dem Notar die relevanten Daten der Personen und der Grundstücke bekanntgegeben werden, damit der Notar den Umfang seiner Tätigkeit und damit auch die Kosten des Kaufvertrages abschätzen kann. Die Kosten eines Kaufvertrages werden oft mit einem pauschalen Honorar vereinbart.
Wir begleiten Sie gerne bei Ihrem Anliegen und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ja, ein Notar erledigt nach Vereinbarung alle im Zusammenhang mit der Erstellung und Durchführung eines Kaufvertrages für Liegenschaften notwendigen Tätigkeiten. Darunter fallen die Erstellung von Grundbuchauszügen, die Erstellung des Kaufvertrages selbst, die Beglaubigung der Unterschriften, die Beantragung einer Rangordnungsanmerkung, die Beantragung erforderlicher Genehmigungen wie z.B. einer grundverkehrs- oder agrarbehördlichen Genehmigung oder des Gemeindeamtes, die Lastenfreistellung von noch bestehenden Verbindlichkeiten einschließlich Einholung von Löschungserklärungen, die Selbstberechnung und Abfuhr der Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühren für den Käufer und der Immobilienertragssteuer für den Verkäufer an das Finanzamt, die Stellung der Grundbuchanträge und die Eröffnung eines Treuhandkontos für die Abwicklung des Kaufpreises.
Man kann Notare bei der Abwicklung von Kaufverträgen somit als „One-Stop-Shops“ bezeichnen.

Bei einer Parifizierung wird eine Liegenschaft durch Erstellung eines Parifizierungsgutachtens (= Nutzwertgutachten) eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen umgewandelt in mehrere Wohnungseigentumsobjekte (z.B. Eigentumswohnungen, sonstige Räumlichkeiten, Parkplätze). Jeder Miteigentümer besitzt am Ende bestimmte Miteigentumsanteile, mit denen aber das Wohnungseigentum an jeweils einem näher bezeichneten Objekt untrennbar verbunden ist.
Nähere Regelungen über Allgemeinflächen der Liegenschaft (Garten, Zufahrten, Stiegenhäuser, Allgemeinparkplätze, Abstellräume) und deren Betriebskosten werden in einem Wohnungseigentumsvertrag getroffen.
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung bei der Errichtung von Wohnungseigentumsverträgen, sowohl bei Zweifamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern, als auch bei größeren Wohnbauten und beraten Sie gerne.

Bei einem Bauträgervertrag werden baulich noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnungen vom Wohnbauträger verkauft. Zur Absicherung der Käufer vor einer möglichen Insolvenz des Bauträgers ist der Bauträgerkaufvertrag nach den Bestimmungen des Bauträgervertrags­gesetzes (BTVG) zu errichten. Je nach erreichtem Baufortschritt, was durch einen unabhängigen Bausachverständigen geprüft wird, wird ein bestimmter Teil des am Treuhandkontos einbezahlten Kaufpreises an den Bauträger ausbezahlt.
Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung bei der Errichtung von Bauträgerverträgen und unterstützen sowohl Bauträger als auch potentielle Käufer gerne bei der Errichtung und Abwicklung von Bauträgerkaufverträgen.

Wir können Sie gerne bei der Errichtung von Tauschverträgen, Dienstbarkeitsverträgen (z.B. die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes oder Fruchtgenussrechtes, von Geh- und Fahrtrechten, Leitungsrechten) oder Vereinbarungen über Belastungs- und Veräußerungsverbote oder Vorkaufsrechte beraten.

Dieser Mythos, dass man sich den Notar nicht leisten kann, gehört abgeschafft!
Jeder, der auf Urlaub fahren kann und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kann sich auch einen Notar leisten. Wir machen auch kostenlose Beratungen im Eltern-Kind-Zentrum, auf Vorträgen und Messen. Generell ist die erste kurze Rechtsberatung bei jedem Notar kostenlos.

Bedacht zu nehmen ist jedoch, dass jedes Vertragswerk immer auf ihren individuellen Fall abgestimmt ist, es bedarf somit genauer und sorg­fältiger Recherchen, da im Re­gelfall hohe Vermögenswerte betroffen sind. Ein Vertrag ist viel mehr, als das Ausfüllen eines Formulars. Es muss ge­währleistet sein, dass das, was die Parteien wirtschaftlich wollen, auch rechtlich einwandfrei formuliert ist. Eine qualifizierte Tätigkeit, verbunden mit hohem Zeitaufwand und besonderer Verantwortung ist wie jede Tätigkeit in einer anderen Branche angemessen zu honorieren. Nachdem das Dokument unterschrieben ist, geht nämlich für uns Notare die Arbeit erst richtig los. Die Kunden legen die Abwicklung in unsere Hände. Es geschieht viel im Hintergrund, was die Menschen natürlich nicht sehen. Nehmen wir einen Kaufvertrag beispielsweise. Hier übernehmen wir die Finanzamt- Angelegenheiten, richten ein Treuhandkonto ein, holen die nötigen Genehmigungen ein, korrespondieren mit Ämtern und Behörden, kümmern uns um die Grundbuchdurchfüh­rungen und vieles mehr. Unsere Verträge sind auf jeden Kunden individuell, die Be­ratungen auf die jeweilige Lebenssituation abgestimmt. Wir denken weiter und geben im Zuge des Gesprächs auch Tipps und Infos zu weiteren relevanten Themen – eine im Preis inbegriffene Zusatz­beratung sozusagen. Hinter einem Stempel und einer Unterschrift steckt also weit mehr als die Meisten denken.

Eheverträge / Familienrecht

Wir beraten Sie gerne, damit auch bei ihren Familienverhältnissen alles in Ordnung ist.

Durch einen Partnerschaftsvertrag (Vertrag zwischen Lebensgefährten) oder Ehevertrag (Vertrag zwischen Ehegatten) können Sie einen kostspieligen Rosengericht vor dem Gericht vermeiden!

Der Vorteil dabei ist, klare Verhältnisse schaffen, denn keiner möchte bei Beendigung einer Beziehung vor Geldsorgen oder unklaren Rechtspositionen bezüglich des gemeinsamen Besitzes stehen.

Durch die Errichtung eines Ehevertrages steht den Ehegatten die Möglichkeit auch offen, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, denn bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse in die Ehe eingebracht oder erst während der Ehe erstanden oder angespart wurden. Bei Krediten empfiehlt es sich, Haftungsfragen (Schuldübernahme) in den Ehevertrag aufzunehmen.

Daher bedenken wir mit Ihnen gemeinsam „worst-case“ Szenarien und unterstützen Sie dabei, im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages und/oder Ehevertrags faire Rechtsverhältnisse zu schaffen.

Sollten Sie Unterstützung bei einer einvernehmlichen Scheidung oder Adoption benötigen oder Ihren Kinderwunsch mit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung realisieren möchten, stehen wir Ihnen ebenfalls gerne mit Rat und Tat zur Seite.

§
FAQs

Nein, wenn die Ehe geschlossen wird, ändert sich grundsätzlich durch die Heirat am Vermögensstand der Eheleute nichts. Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines bisherigen Vermögens, insbesondere von jenen Vermögenswerten, die der Ehegatte in die Ehe einbringt oder von dritter Seite geschenkt oder vererbt erhält.
Anderes kann für die Ehewohnung gelten, selbst wenn diese in die Ehe einbracht, von dritter Seite geschenkt oder ererbt wurde. Und zwar dann, wenn der nicht­besitzende Ehegatte oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an dieser Wohnung / diesem Haus hat (Notlage, keine andere Wohnsitzmöglichkeit), dann kann in einem scheidungsrechtlichen Aufteilungs­verfahren ein Wohnrecht und im schlimmsten Fall auch das Eigentum an dieser Wohnung / an diesem Haus eingeräumt werden.
In einem Ehevertrag kann eine grundsätzlich in die eheliche Aufteilung fallende Ehewohnung mittels Notariatsakt aus der Aufteilungsmasse ausgenommen werden, auch wenn der andere Ehegatte darauf angewiesen wäre. In einer diesbezüglichen Vereinbarung kann auch das aus dem Familienbesitz eines Ehepartners stammende Vermögen enthalten sein und daher geschützt werden.

Bei Scheidung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat, gemeinsam angeschaffte Ehewohnung, gemeinsames Auto, etc.) und die ehelichen Ersparnisse (Sparbücher, Immobilien, die zur Wertanlage bestimmt sind, etc.) auf Antrag (üblicherweise zu je einer Hälfte) aufgeteilt.
Von der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurden, ein Ehegatte von Todes wegen erworben hat, einem Ehegatten von Dritten geschenkt wurden oder die zu einem Unternehmen gehören.
Die Ehewohnung, die von der Ehegattin/dem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurde, geerbt oder geschenkt wurde, wird in die Aufteilung dann miteinbezogen, wenn die Ehegattin/der Ehegatte bzw. ein gemeinsames Kind auf die Weiterbenützung der Ehewohnung und des Hausrates angewiesen ist.

Viele Paare, die an den „Worst-Case“ denken und sich beraten lassen, sorgen mittlerweile auch mittels Partnerschafts- bzw. Ehevertrag vor. Wenn man bedenkt, dass rund 50 Prozent aller Ehen geschieden werden, sollten sich natürlich mehr Leute über diesen Fall Gedanken machen.

Ob man einen Partnerschafts- zugleich Ehevertrag tatsächlich benötigt, kann jedoch nur dann beantwortet werden, wenn ihr konkreter Fall eingehend analysiert und ihr Regelungswille erforscht ist. Dazu ist es natürlich auch notwendig, die rechtlichen Parameter rund um eine Eheschließung zu kennen, daher ist ein persönliches Gespräch mit ihrer Notarin unumgänglich.

Beispielsweise nehmen wir an, ein Mann hat, bevor er seine Frau kennengelernt hat, ein Grundstück alleine angeschafft. Dann lernt er seine neue Lebensgefährtin kennen und sie bauen gemeinsam auf dem Baugrund ein Haus, die Frau bringt dazu ihr Geld ein. In so einem Fall sollten beide Partner ins Grundbuch eingetragen werden, da nur derjenige der Eigentümer vom Haus ist, der auch im Grundbuch steht.
Wenn nur ein Partner im Grundbuch steht, dann sollte der andere keinesfalls Mitkreditnehmer für den Hausbau-Kredit werden, um nicht in eine „persönliche Haftung ohne Gegenwert“ zu schlittern. Wenn die Bank beide Partner als Kreditnehmer benötigt, kann der andere also ins Grundbuch als Mitbesitzer eingetragen werden.
Durch zusätzlichen Abschluss eines Partnerschafts- oder Ehevertrags sollte man regeln, wer im Falle der Trennung das Haus und den Kredit alleine übernimmt und was er/sie dem anderen Partner auszahlen soll.

Wenn jedoch ein Partner nicht dazu bereit ist, das Eigentum am Grundstück zu teilen, sollte der andere jedoch für den Fall der Trennung abgesichert werden, damit er/sie seine finanziellen Beiträge zum Hausbau oder zur Hausrenovierung auch wieder zurück bekommt. In einem Partnerschaft- bzw. Ehevertrag vereinbart werden, dass die „Investition in das fremde Haus“ nicht als geschenkt gilt, sondern wieder zurückzubezahlen ist. Die Rückzahlung des investierten Eigenkapitals kann betraglich fixiert werden. Der finanziell schwächere, aus dem Haus ausziehenden Partner kann zusätzlich mit einem „Startkapital“ abgesichert werden, um einen Neustart zu erleichtern.

Anderes kann für die Ehewohnung gelten, selbst wenn diese in die Ehe einbracht, von dritter Seite geschenkt oder ererbt wurde. Und zwar dann, wenn der nicht­besitzende Ehegatte oder ein gemeinsames Kind einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an dieser Wohnung / diesem Haus hat (Notlage, keine andere Wohnsitzmöglichkeit), dann kann in einem scheidungsrechtlichen Aufteilungs­verfahren ein Wohnrecht und im schlimmsten Fall auch das Eigentum an dieser Wohnung / an diesem Haus eingeräumt werden.

Daher scheuen sich viele Ehegatten davor, eine Ehe einzugehen, wenn der Erhalt ihres mitgebrachten Vermögens – also beispielsweise einer Liegenschaft, die sich schon lange im Familienbesitz befindet und auf die der andere Ehegatte angewiesen ist – im Fall des Scheiterns der Ehe nicht gesichert ist.

Lassen Sie sich für Ihren konkreten Fall durch uns gerne beraten, wir nehmen uns Zeit dafür, Ihre konkrete Situation zu besprechen!

Viele Ehegatten scheuen sich davor, eine Ehe einzugehen, wenn der Erhalt ihres mitgebrachten Vermögens – also beispielsweise einer Liegenschaft, die sich schon lange im Familienbesitz befindet und auf die der andere Ehegatte angewiesen ist – im Fall des Scheiterns der Ehe nicht gesichert ist. In einem Ehevertrag kann eine grundsätzlich in die eheliche Aufteilung fallende Ehewohnung mittels Notariatsakt aus der Aufteilungsmasse ausgenommen werden, auch wenn der andere Ehegatte darauf angewiesen wäre. In einer diesbezüglichen Vereinbarung kann auch das aus dem Familienbesitz eines Ehepartners stammende Vermögen enthalten sein und daher geschützt werden.

Durch die Errichtung eines Ehevertrages steht den Ehegatten die Möglichkeit auch offen, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, denn bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse in die Ehe eingebracht oder erst während der Ehe erstanden oder angespart wurden. Bei Krediten empfiehlt es sich, Haftungsfragen (Schuldübernahme) in den Ehevertrag aufzunehmen.

Vereinbarungen, die die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung regeln, bedürfen eines Notariatsaktes. Daher sind Sie in dieser Angelegenheit bei uns an der richtigen Adresse!

Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich (vor und nach der Eheschließung). Erst bei drohender Trennung kann keine wirksame Vorwegvereinbarung mehr getroffen werden.

Wir empfehlen daher zu einem Zeitpunkt, wo sich die Partner noch gut verstehen, bindende Regelungen für den Scheidungsfall zu treffen. Sie können speziell auf individuelle Anliegen der Klienten eingehen und Dinge bereits im Vorfeld so sicher und verlässlich gestalten, dass spätere Streitigkeiten vermieden werden können

Wenn Sie einen unerfüllten Kinderwunsch haben und eine künstliche Befruchtung vornehmen lassen möchten, errichten wir für Sie gerne die notwendige Zustimmungserklärung. Sie bekommen bei uns rasch und unkompliziert einen Termin.

Beglaubigungen und digitale Beurkundungen

Wir beglaubigen die Echtheit Ihrer Unterschrift oder digitalen Signatur auf Urkunden oder erstellen beglaubigte Kopien von Dokumenten.

Kommen Sie einfach in unserem Notariat vorbei, wir erledigen das rasch und unkompliziert. Eine Terminvereinbarung ist grundsätzlich nicht nötig. Damit wir alles sofort erledigen können, bringen Sie bitte Ihren Reisepass oder Personalausweis und das Original des zu unterschreibenden Dokuments mit.

Ist es Ihnen nicht möglich, persönlich für die Beurkundungen bei uns vorbei zu kommen? Dann kann die Beglaubigung auch auf digitalem Wege vorgenommen werden.
Haben Sie die ID-Austria Vollversion, dann ist die Abwicklung besonders einfach. Sollten Sie diese noch nicht besitzen, dann können wir veranlassen, dass Sie eine „Einmal-Handysignatur“ über ein Identifizierungsverfahren erhalten, um dann im Rahmen einer Videokonferenz mit unserem Notariat die Beurkundung durchführen zu können.

§
FAQs

Ja, die Unterschrift auf einem Kaufvertrag kann digital geleistet werden. Dafür notwendig ist entweder der Besitz einer ID Austria (Vollfunktion) oder die Ausstellung einer qualifizierten Einmalsignatur. Weiters nötig ist ein PC (oder Laptop) mit Webcam, da die digitale Signatur nur in einer Videokonferenz mit dem Notar vorgenommen werden kann, bei der der Notar den Kaufvertrag auf sicherem Wege in einem geschützten Datenraum (https://datenraum.notar.at/) zur Verfügung stellt und die Identität aller signierenden Personen überprüfen muss.
Wir begleiten Sie gerne bei Ihrem Anliegen und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ja, die Gründung einer Gesellschaft, egal ob eine GmbH, ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) kann online (digital) vorgenommen werden.
Dafür notwendig ist entweder der Besitz einer ID Austria (Vollfunktion) oder die Ausstellung einer qualifizierten Einmalsignatur.
Wir begleiten Sie gerne bei Ihrem Anliegen und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Ja, wir können auch Ihre elektronische Signatur beglaubigen. Dafür notwendig ist entweder der Besitz einer ID Austria (Vollfunktion) oder die Ausstellung einer qualifizierten Einmalsignatur. Sie können entweder in unserer Kanzlei elektronisch signieren oder über eine Videokonferenz mit uns. Bitte nehmen Sie hierfür direkt telefonisch mit uns Kontakt auf.

Wenn Sie die ID Austria haben, müssen Sie sich zuerst im notariellen Datenraum (https://datenraum.notar.at/) anmelden und uns darin Ihre Identifikationsdaten übermitteln. Wir laden Sie dann zum vereinbarten Termin in eine Videokonferenz ein.

Eine qualifizierte Einmalsignatur bekommen Sie über ein Videoidentifizierungsverfahren mit einer externen Identifizierungsstelle (NTB Solutions GmbH), Sie müssen also mit dieser vorab eine Videokonferenz durchführen und dabei Ihren gültigen Lichtbildausweis bereithalten. Wir leiten dies gerne für Sie in die Wege. Bitte rechnen Sie mit einer Dauer von 1-3 Werktagen für den Identifizierungsprozess. Nach Ausstellung der qualifizierten Einmalsignatur findet über den notariellen Datenraum (https://datenraum.notar.at/) eine Videokonferenz mit dem Notar statt, im Rahmen derer Sie die Dokumente signieren können.

Die Teilnahme bei einer Videokonferenz unter Ausstellung einer Einmal-Signatur löst Barauslagen von € 25,50 pro zu identifizierender Partei aus, die elektronische Unterschrift selbst löst – neben den ohnehin anfallenden Beglaubigungsgebühren (wertabhängig) und Archivierungsgebühren – eine Gebühr von € 3,90 pro Signatur und zusätzliche Barauslagen von € 50,– aus.

Bei den Beurkundungen unterscheidet man zwischen Notariatsakten, notariellen Protokollen sowie Beglaubigungen.
Notariatsakte haben von allen Urkunden in Österreich die höchste Beweiskraft und müssen in Anwesenheit von allen Parteien vom Notar vor den Unterschriften vorlesen werden. Für bestimmte Verträge sieht das Gesetz die Notariatsaktpflicht vor (z.B. Gründung einer GmbH, Abtretung von Gesellschaftsanteilen, Schenkungs- und Übergabsverträge mit erst später erfolgender wirklicher Übergabe, Ehepakte, zwischen Ehegatten geschlossene Kaufverträge, Tauschverträge, Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, Verträge von blinden Personen).
Bei notariellen Protokollen gibt der Notar den Inhalt von Verhandlungen (zum Beispiel Generalversammlung bei einer GmbH) oder den Ablauf von tatsächlichen Vorgängen (z.B. Verlosung) wieder.
Beglaubigungen sind Bestätigungen, dass die geleistete Unterschrift tatsächlich von der vor dem Notar persönlich erschienen Person geleistet wurde.

Man unterscheidet zwischen beglaubigten Unterschriften (Legalisierung) und beglaubigten Kopien (Vidimierung) von Dokumenten.

Für eine beglaubigte Unterschrift benötigen Sie das Originaldokument sowie einen gültigen Lichtbildausweis von allen Personen, deren Unterschriften beglaubigt werden sollen. Alle Personen müssen persönlich vor dem Notar unterschreiben und dabei erklären, dass Sie den Inhalt des Dokumentes kennen und damit einverstanden sind.
Für eine beglaubigte Kopie ist nur das Originaldokument notwendig.

Die Kosten einer Unterschriftsbeglaubigung richtet sich nach dem Wert der Urkunde, die Bemessungsgrundlagen sind im Notariatstarifgesetz (NTG) festgelegt. Generell sind bei Notaren die Beglaubigungskosten niedriger als bei Beglaubigung durch das Gericht.

Eine Apostille ist eine Form der Überbeglaubigung. Eine Apostille ist zur Anerkennung eines beglaubigten Dokumentes in einem anderen Land notwendig. Apostillen werden vom Landesgericht ausgestellt, es geht aber nur bei Ländern, die dem internationalen „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ beigetreten sind. Bei anderen Ländern ist die sogenannte diplomatische Vollbeglaubigung durch das Außenministerium und die Botschaft des betreffenden Landes notwendig.

Die Kosten einer beglaubigten Kopie betragen € 4,80 netto pro kopierter Seite des Dokumentes.

Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht

Wir sind auf Unternehmensrecht (Gründungen und Umgrün­dungen von Gesellschaften samt Firmenbucheintragungen) spezialisiert und beraten zahlreiche namhafte Unternehmen und auch solche, die es werden wollen.

Wir machen die Gründung Ihres Unternehmens einfach, rasch und verständlich. Wir beraten Sie bei der Wahl des Firmennamens, errichten den Gesellschaftsvertrag und tragen Ihr neues Unternehmen im Firmenbuch ein. Auf Wunsch kann die Unternehmensgründung beschleunigt durch treuhändige Einzahlung des Stamm­kapitals durchgeführt werden.
GmbH-Gründungen sind zwingend in Notariatsaktform zu errichten, daher können wir das gesamte Gründungsprozedere aus einer Hand anbieten, was Zeit und Kosten spart.

Auch nach der Gründung können sich viele Themen ergeben, bei denen der Notar als Experte gefragt ist: ob Änderungen der Gesellschaft (Sitzverlegung, Bestellung neuer und Abberufung alter Geschäftsführer, Prokuraerteilung, etc.), Abtretung von Beteiligungen, Unternehmens­über­tragungen (Übergabe, Verkauf) oder Umgründungsvorgänge (z.B. Einbringung, Zu­sam­men­schluss, Spaltung, Verschmelzung etc.).

Wir unterstützen Sie kompetent und umfassend bei der Wahl der geeigneten Rechtsform, der Verfassung oder Änderung Ihres Gesellschaftsvertrages und der rechtlichen Umstrukturierung oder Übergabe Ihres Unternehmens. Die dahinterliegenden steuerlichen Aspekte klären wir mit Ihrem Steuerberater, mit dem wir gerne eng zusammenarbeiten.

Im Rahmen der Unternehmensvorsorge beraten wir Sie gerne bei allen Fragen, die mit der rechtlichen Vorsorge für die Zukunft Ihres Unternehmens zusammenhängen.

§
FAQs

Ja, wir sind als Notariat ein idealer Ansprechpartner für jede Art von Gesellschaftsgründung, egal ob Sie ein Einzelunternehmen eintragen lassen wollen, eine Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) oder Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) gründen wollen. Als Notar können wir alle notwendigen Schritte vornehmen, einschließlich der Eröffnung eines Treuhandkontos für die Einzahlung des Stammkapitals bei einer GmbH, dies spart Ihnen viel Zeit und Geld.

Wichtig ist vor allem die Abwägung des Risikos und der Haftung und daher die Wahl der richtigen Rechtsform des Unternehmens.

Wir begleiten Sie gerne bei Ihrem Anliegen (in Absprache mit Ihrer Steuerberatung) und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Neben dem Firmenwortlaut, dem Unternehmensgegenstand und dem Sitz der Gesellschaft ist bei mehreren Gesellschaftern insbesondere wichtig, wie intern Entscheidungen getroffen werden und welche Rechte die anderen Gesellschafter haben, wenn sich Veränderungen ergeben. Insbesondere sollte geregelt werden, welche Entscheidungen der Mehrheit oder sogar der Einstimmigkeit der Gesellschafter bedürfen, ob bei Verkauf, Todesfall oder Insolvenz den anderen Gesellschafter ein Aufgriffsrecht oder Vorkaufsrecht zukommen soll, um den Eintritt fremder Personen in das Unternehmen zu verhindern.

Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung können wir Sie umfassend beraten und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Damit Ihr Unternehmen nicht handlungsunfähig ist, wenn Sie z.B. Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren, sollten Sie dafür Vorsorge treffen, dafür bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, insbesondere die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten oder generell eine Vorsorgevollmacht, die auch unternehmensrechtliche Entscheidungen mitumfasst.

Um Streit zu vermeiden, sollte auch für Ihren Todesfall die Unternehmensnachfolge geregelt sein, insbesondere durch ein Testament unter Beachtung der Pflichtteilsansprüche von Kindern und Ehegatten oder durch ein Aufgriffsrecht oder Vorkaufsrecht im Gesellschaftsvertrag.

Auch die Übergabe des Unternehmens innerhalb der Familie oder Verkauf Ihres Unternehmens, egal ob durch einen „share-deal“ oder „asset-deal“, sollte wohlüberlegt und gut vorbereitet werden, wozu wir Sie gerne beraten.

Ja, viele Änderungen an bestehenden Unternehmen bedürfen sogar einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, die vom Notar in einer außerordentlichen Generalversammlung protokolliert werden müssen.

Wir erledigen auf Wunsch gerne alle erforderlichen Schritte, egal ob es beispielsweise um die Abbestellung oder Neubestellung von Geschäftsführern, die Errichtung eines Abtretungsvertrages, der Änderung des Firmenwortlautes, eine Sitzverlegung, Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen geht oder die Liquidation Ihres Unternehmens ansteht. Auch für alle Arten von Umgründungen stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Verfügung.

Bei einer Umgründung wird eine bestehende Gesellschaft verändert oder die Rechtsform geändert.

Die Umgründungsarten sind im Umgründungssteuergesetz (UmGrStG) geregelt; unterschieden wird zwischen der Verschmelzung, der Umwandlung, der Einbringung, dem Zusammenschluss, der Realteilung und der Spaltung.

Wir begleiten Sie gerne bei Ihrem Anliegen in Absprache mit Ihrer Steuerberatung und freuen uns auf Ihre Anfrage.

Schenkungs- und Übergabsverträge

Egal ob Sie Häuser, Wohnungen, unbebaute Grundstücke oder landwirtschaftliche Betriebe im Familienkreis verschenken oder mit Vereinbarung von Gegenleistungen übergeben möchten, wir beraten Sie und errichten die notwendigen Verträge so, dass später Streit zwischen den Vertragsparteien vermieden wird.

Welche Rechte benötige ich, damit ich auch im Alter oder bei Krankheit abgesichert bin? Benötige ich ein Wohnungsgebrauchsrecht, Fruchtgenussrecht, Ausgedinge, Vorkaufsrecht, oder Belastungs- und Veräußerungsverbot?

Wir schaffen Klarheit im Dickicht der Gestaltungsmöglichkeiten und vermitteln zwischen Übergebern und Übernehmern.
Mit Weitblick nehmen wir auf die verschiedenen Interessen aller Familienmitglieder Rücksicht.

Auch Ansprüche der „weichenden Kinder“, also der übrigen Kinder, die die Immobilie nicht übernehmen, sollten nicht vergessen werden. Ansonsten kann es nach dem Tod der Eltern zwischen den Geschwistern zu Erbrechtsstreitigkeiten kommen. Wenn die „weichenden Kinder“ von den Eltern oder auch vom Übernehmer ausbezahlt werden, sollten diese immer gleichzeitig einen Pflichtteilsverzicht in Notariatsaktform abgeben, damit nicht nach dem Tod der Eltern Pflichtteilsergänzungsansprüche gestellt werden.

Oft kommt es vor, dass eine Immobilie an die Tochter und den Schwiegersohn übergeben wird, was im Falle einer Scheidung ganz schwierig werden könnte. Solche Eventualitäten gehören besprochen und können mit einem Ehevertrag gut gelöst werden.

Man sollte sich auch dann ausführlich beraten lassen, denn was passiert, wenn Eltern und Kinder im selben Haus wohnen und sich einmal nicht mehr vertragen? Wir besprechen mit unseren Klientinnen und Klienten immer das Worst-Case-Szenario durch, bevor der Übergabsvertrag aufgesetzt wird.

Unsere Erfahrung hilft Ihnen, Streit in der Familie zu vermeiden.

§
FAQs

Rechtlich liegt der Unterschied zwischen einem Schenkungsvertrag und einem Übergabsvertrag darin, dass bei einem Schenkungsvertrag keine Gegenleistungen von den Geschenkgebern ausbedungen, bei einem Übergabsvertrag hingegen werden gewisse Gegenleistungen eingeräumt oder Rechte zurückbehalten.
Steuerlich besteht in den allermeisten Fällen kein Unterschied zwischen einem Schenkungsvertrag und einem Übergabsvertrag, wenn dieser innerhalb der Familie abgeschlossen wird. Nur dann, wenn an entfernt verwandte oder fremde Personen übergeben wird, wird die Steuer vom Verkehrswert gerechnet.

Häufige Gegenleistungen bei einem Übergabsvertrag sind die Einräumung eines Wohnungs­gebrauchsrechtes oder Fruchtgenussrechtes für die Übergebers, die Formulierung von Betreuungsleistungen (oder Organisation der Betreuung), die Zahlung von Geldbeträgen an die Übergeber oder an weichende Kinder oder die Übernahme der Begräbniskosten. Weiters sollte zum Schutz vor Zwangsversteigerungen oder Zwangspfandrechten die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch überlegt werden.

Wenn die Immobilie innerhalb der Familie übertragen wird, egal ob im Wege der Schenkung oder Vererbung, ist man derzeit steuerlich sehr günstig unterwegs. Ich kann nur allen, die an eine Übergabe oder Schenkung denken, dazu raten, das jetzt zu machen. Wie sich das künftig entwickeln wird, kann man nicht sagen und man hört auch derzeit seitens der Politik nichts.

Bei einer Schenkung oder Übergabe sollte man jedoch besonders darauf achten, dass nicht die Ansprüche der „weichenden Kinder“, also der übrigen Kinder, die die Immobilie nicht übernehmen, vergessen werden. Ansonsten kann es nach dem Tod der Eltern zwischen den Geschwistern zu Erbrechtsstreitigkeiten kommen.
Wenn die „weichenden Kinder“ von den Eltern oder auch vom Hausübernehmer ausbezahlt werden, sollten diese immer gleichzeitig einen Pflichttteilsverzicht abgeben, damit nicht nach dem Tod der Eltern Pflichtteilsergänzungsansprüche gestellt werden,

Wir gehen in unserer Beratung auch immer auf die eherechtlichen Thematiken ein. Oft kommt es vor, dass eine Immobilie an die Tochter und den Schwiegersohn übergeben wird, was im Falle einer Scheidung ganz schwierig werden könnte. Solche Eventualitäten gehören besprochen und können mit einem Ehevertrag gut gelöst werden.

Man sollte sich auch dann ausführlich beraten lassen, denn was passiert, wenn Eltern und Kinder im selben Haus wohnen und sich einmal nicht mehr vertragen. Wir besprechen mit unseren Klientinnen und Klienten immer das Worst-Case-Szenario durch, bevor der Übergabsvertrag aufgesetzt wird.

Wenn man eine Immobilie erbt oder von dritter Seite geschenkt bekommt, fallen derzeit nur Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren an. Egal was auch immer das Kind von seinen Eltern geschenkt erhält oder erbt, es unterliegt nicht der nachehelichen Aufteilung und der Ehegatte hat keinen Anspruch bei Scheidung der Ehe darauf. Ausgenommen das Objekt wird als Ehewohnung bewohnt.

Auffallend ist, dass Eltern ihr gesamtes oder überwiegende Teile des Immobilienvermögens zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken bzw. zu zwischen Eltern und Kindern üblichen Bedingungen (Wohnungsgebrauchsrecht, Fruchtgenuss, Ausgedinge, Belastungs- und Veräußerungsverbot) übertragen wollen. In der Praxis findet man hierfür folgende Motive:

  1. In der Familie soll „Ordnung geschaffen werden“, es soll nicht der Erbfolge­regelung überlassen werden, welches Kind einmal welches Vermögen erhält. Durch die Zuordnung bereits zu Lebzeiten ist ein Kind motiviert „seine Immobilie“ zu erhalten und zu betreuen. Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den Vorstellungen der Parteien. Selbst bei testamentarischen Verfügungen können die unverzichtbaren Pflichtteilsvorschriften nicht umgangen werden. Diese Probleme werden vermieden, wenn unter der Autorität der Eltern die Vermögensmassen unter den Kindern aufgeteilt werden. Es können damit im Vorhinein klare rechtliche Ver­hältnisse geschaffen (Erb- und Pflichtteilsverzichte der Beschenkten anlässlich der Schenkung des Vermögens) und spätere Erb­streitigkeiten vermieden werden.
  2. Die steuerlichen Parameter für Immobilienübertragungen in der Familie sind derzeit besonders günstig, aber wie lange noch? Eine Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder einer anderen Vermögenssteuer kann aufgrund der derzeitig gegebenen hohen Staatsverschuldung nicht ausgeschlossen werden und verunsichert die Bevölkerung. Auch soll nicht unerwähnt bleiben, dass die seit 2012 eingeführte Immobilienertragssteuer auch nicht das Verlassenschaftsverfahren verschont: Wenn nämlich der Wertausgleich bei Übernahme einer Immobilie nicht aus Nachlassmitteln erfolgen kann, wird diese Steuer fällig. Diese Steuerlast kann zu Lebzeiten durch umsichtige Vertragsgestaltung vermieden werden.
  3. Es soll sichergestellt werden, dass das hart erarbeitete Haus oder die angesparte Eigentumswohnung nicht im Falle einer Pflegebedürftigkeit an den Staat fällt. Nachdem es derzeit keinen Pflegeregress gibt, ist dieses Thema momentan nicht besonders relevant. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Pflegeregress nicht doch wiedereingeführt wird.

Der Nachteil einer Schenkung ist, dass man nicht mehr Eigentümer des Vermögens ist und im Falle einer finanziellen Notlage nicht selbst entscheiden kann, das Vermögen zu veräußern. Man ist auf den „good-will“ der Kinder angewiesen, um einen gemeinsamen Verkauf und eine Aufteilung des Veräußerungserlöses zu erzielen. Durch Aufnahme von diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen können jedoch diese Probleme zumindest teilweise abgefedert werden.
Natürlich können auch familiäre Probleme entstehen, insbesondere wenn mehrere Generationen im selben Haus leben. Vertragliche Vereinbarung können zwar helfen, diese so weit wie möglich zu vermeiden, menschliche Probleme ausschließen können leider auch die besten Verträge nicht

Bei Schenkungsverträgen oder Übergabsverträgen innerhalb der Familie ist zu beachten, dass die weichenden Kinder pflichtteilsberechtigt sind und beim Sterbefall der Übergeber die Hinzurechnung und Anrechnung der geschenkten oder übergebenen Liegenschaften verlangen können. Um Streit zu vermeiden und dadurch enorm viel Zeit und Geld zu sparen, sollte unbedingt an den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gedacht werden und auch die Frage der Anrechnung auf den Erbteil oder Pflichtteil des beschenkten Kindes geregelt werden.
Es kann weichenden Kindern auch ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden oder eine Regelung für einen allfälligen Verkauf der Liegenschaft durch das beschenkte Kind getroffen werden.
Wir beraten Sie gerne zu Ihren Fragen zur Anrechnung von Schenkungen und zu Pflichtteilsverzichtsverträgen, da die Vermeidung von späteren Streitigkeiten für uns zu den Kernaufgaben eines Notars gehört.

Die Kosten eines Schenkungsvertrages oder eines Übergabsvertrages hängen vom Umfang der vom Notar zu besorgenden Tätigkeiten ab. Das Honorar des Notars sollte einvernehmlich im Vorhinein vereinbart werden. Dazu müssen dem Notar die relevanten Daten der Personen und der Grundstücke bekanntgegeben werden, damit der Notar den Umfang seiner Tätigkeit und damit auch die Kosten des Schenkungsvertrages oder Übergabsvertrages abschätzen kann.

Testament

Wir beraten Sie bei der Errichtung eines Testamentes, verwahren und registrieren dieses für Sie im Zentralen Testamentsregister, damit dieses im Todeszeitpunkt auch jedenfalls aufgefunden wird.
Immer wieder bestätigt sich, dass durch die Errichtung eines notariellen Testaments unbeabsichtigte Irrtümer in der Erbfolge und Streit unter den Erben vermieden werden können.

Genauso wichtig ist es, für den Todesfall Vorsorge zu treffen. Gerade jungen Familien mit minderjährigen Kindern soll es ein Anliegen sein, Vorsorge für den Todesfall zu treffen ein Testament zu errichten, damit nicht die Kinder das Eigenheim samt den Verbindlichkeiten erben und der überlebende Partner sonst nicht frei darüber verfügen kann und womöglich in finanzielle Notlagen gerät.

Weiters gilt es zu Regelungen zu treffen, wenn man beispielsweise von den Eltern finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung der Immobilie bzw. beim Hausbau erhält. Denn diese schenkungsweise Zuwendungen müssen sich die Beschenkten nach der Erbrechtsnovelle, die seit 1.1.2017 in Kraft getreten ist, auf das gesetzliches Erbrecht oder den Pflichtteil anrechnen lassen, sofern keine diesbezüglich abweichenden Regelungen oder letztwilligen Verfügungen vorliegen.

Zur Streitvermeidung können auch Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge von Kindern, die in Notariatsaktform zu errichten sind, beitragen.

§
FAQs

In einem Testament legen Sie fest, wer Ihr Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte nach Ihrem Tod erhalten soll. Es gibt eigenhändig geschriebene Testamente oder sogenannte fremdhändige Testamente, bei denen drei unabhängige Zeugen mitunterschreiben müssen.

Ja, Sie können Ihr handschriftliches Testament von uns verwahren und registrieren lassen, der Vorteil davon ist, dass es in jedem Fall nach Ihrem Tod aufgefunden und Ihr Wille umgesetzt wird.

Wir sagen Ihnen gerne nach einem individuellen Gespräch, was die Errichtung Ihres Testamentes kostet. Sie werden vielleicht überrascht sein, denn einfache Testamente kosten weniger als Sie denken!

Lebensgefährten sind neben lebenden Kindern, Eltern, Großeltern und Geschwistern nicht nach dem Gesetz erbberechtigt. Nur wenn überhaupt keine Blutsverwandten vorhanden sind, ist der Lebensgefährte von Gesetzes wegen erbberechtigt. Daher empfiehlt es sich gerade für Lebensgefährten, die in langjährigen Beziehungen sind und einander finanziell absichern möchten, ein Testament zu errichten.

Nein. Das Testament ist eine höchstpersönliche einseitige Verfügung, das den letzten Willen beinhaltet. Da sich der Wille ändern kann, muss es auch jederzeit möglich sein, das Testament anzupassen, ohne dass man sich gegenüber den (zuletzt) Bedachten rechtfertigen muss.
Auch nach einer Trennung der Lebensgemeinschaft bleibt das Testament aufrecht, das heißt, man sollte das Testament ehestmöglich an die neue Lebenssituation anpassen. Nach der Scheidung einer Ehe fällt die testamentarische Erbeinsetzung von Gesetzes wegen automatisch weg.

Nach dem Gesetz sind lediglich die Blutsverwandten und der Ehegatte erbberechtigt. Für den Fall der Patchwork-Familie bedeutet dies, dass Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden, grundsätzlich nicht erbberechtigt sind. Der (nicht verheiratete) neue Lebensgefährte ist (neben Blutsverwandten) ebenfalls nicht erbberechtigt ( siehe Frage 1!)
Soll das Stiefkind dem leiblichen Kind erbrechtlich gleichgestellt werden oder der Lebensgefährte abgesichert werden, ist die Errichtung eines Testaments unbedingt notwendig.

Tiere sind nicht rechtsfähig und damit auch nicht erbfähig. Tiere gelten vom Gesetz her als Sachen. Niemand kann daher sein Haustier testamentarisch als Erben einsetzen, sondern höchstens das Haustier einer bestimmten, hoffentlich geeigneten, Person vermachen. Freilich sollte man sich gleichzeitig um die Versorgung des Tieres, mitunter durch gleichzeitiger Zuwendung von Geld, Gedanken machen.

Nein, wenn ein Ehegatte und/oder Kinder vorhanden sind, sind Eltern und Geschwister weder erb- noch pflichtteilsberechtigt. Sofern kein Ehegatte und/oder Kinder vorhanden sind, können Eltern und Geschwister zwar nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sein. Wenn in diesem Fall jedoch ein Testament vorhanden ist, sind Eltern und Geschwister nicht mehr pflichtteilsberechtigt.

Vorsorgevollmacht / Erwachsenenvertretung

Wer möchte schon gerne, dass fremde Personen für einen selbst bestimmen?

Wenn Sie geistig einmal nicht mehr in der Lage sind für sich selbst zu entscheiden, benötigen Sie Hilfe. Sollten Sie nicht mit einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt haben, können nahestehende Angehörige z.B. Partner, Kinder die gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen, die von unserem Notariat registriert wird.

Der Erwachsenenvertreter (früher: Sachwalter) steht jedoch unter pflegschaftsgerichtlicher Kontrolle und muss dem Gericht Berichte und Rechnungslegung erstatten. Um diese Bürokratie des bestellten Erwachsenenvertreters zu vermeiden, können Sie eine Vorsorgevollmacht errichten.
Sie bestimmen selbst, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verlieren, ohne dass dieser unter gerichtlicher Kontrolle steht. Lassen Sie sich daher rechtzeitig – somit vor Eintritt des Vorsorgefalls – beraten!

Wer nicht fremdbestimmt der medizinischen Technik ausgeliefert sein möchte, hat mit einer Patientenverfügung die Möglichkeit für den Ernstfall vorzusorgen. Wir beraten Sie gern über die erforderlichen Schritte zu einer verbindlichen Patientenverfügung.

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FAQs

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, dass eine (oder mehrere) Vertrauenspersonen Ihre Angelegenheiten regeln sollen, wenn Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren sollten (z.B. bei Demenzerkrankung oder Schlaganfall). Die Vertrauenspersonen müssen auch selbst an der Errichtung mitwirken und unterschreiben, da es sich um einen Vertrag handelt.
Die Errichtung der Vorsorgevollmacht wird vom Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit wird zusätzlich das Wirksamwerden (der sogenannte Vorsorgefall) gesondert registriert.

Eine Erwachsenenvertretung (früher Sachwalter genannt) ist notwendig, wenn eine Person Ihre Entscheidungsfähigkeit verliert, aber keine Vorsorgevollmacht errichtet hat und eine solche auch nicht mehr errichten kann.
Nahe Angehörige können von sich aus eine gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen, ansonsten kann vom zuständigen Bezirksgericht eine fremde Person (z.B. das Vertretungsrecht, aber auch Rechtsanwälte/Notare) ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden.

Ja, Sie können in einer positiven Erwachsenenvertreterverfügung bestimmte Personen auswählen, die mit Ihnen nicht nahe genug verwandt sind, die für Sie später eine gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen können sollen; Sie können aber auch in einer negativen Erwachsenenvertreterverfügung jemanden von der Vertretung ausschließen.
Außerdem gibt es noch eine gewählte Erwachsenenvertretung, wenn jemand zwar nicht mehr in der Lage ist, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, aber das Wesen einer Vollmacht noch in Grundzügen versteht und danach handeln kann.

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, dass gewisse medizinische Behandlungen bei Ihnen nicht vorgenommen werden dürfen.

Für eine verbindliche Patientenverfügung muss ein ärztliches Beratungsgespräch geführt werden und der Arzt die Patientenverfügung mitunterschreiben. Danach wird die Patientenverfügung beim Notar von Ihnen unterschrieben und vom Notar mitunterschrieben und im Patientenverfügungsregister registriert. Für die Errichtung einer nicht verbindlichen (beachtlichen) Patientenverfügung ist keine Mitwirkung eines Arztes erforderlich.

Die Dauer der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist mit acht Jahren gesetzlich festgelegt, danach bleibt sie nur noch als bloß beachtliche Patientenverfügung bestehen. Für die Verbindlichkeit muss Sie also alle acht Jahre erneut errichtet werden.

Verlassenschaften

Über Auftrag des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis wickeln wir unparteilich und rasch die Verlassenschaftsverfahren als Gerichtskommissär ab.

Gerade in dieser schweren Zeit schätzen Angehörige, einen Ansprechpartner zu haben, der sie das gesamte Verfahren über betreut und berät und sämtliche Wege auf Gericht und Grundbuch und gegebenenfalls Firmenbuch übernimmt.

Wir stellen das Verlassenschaftsvermögen und den Erben fest und verhelfen den Pflichtteils­berechtigten zu Ihrem Recht.

Darüber hinaus können Erben auch gerne unser Notariat beauftragen, das Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber durchzuführen.

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FAQs

In Todesfällen werden Notare im Auftrag der Bezirksgerichte als sogenannte Gerichtskommissäre tätig. Welcher Notar für einen Sterbefall zuständig ist, ist für jedes Kalenderjahr im Vorhinein vom Landesgericht in einer Verteilungsordnung festgelegt worden. Die Verteilungsordnungen können Sie hier (https://ihr-notariat.at/informationen/bekanntmachungen/verteilungsordnungen/) abrufen.

Es ist möglich, mit der Durchführung der schriftlichen Abhandlung einen Notar als Erbenmachthaber zu beauftragen. Der Auftrag muss aber einstimmig gemeinsam von allen Testamentserben (oder gemeinsam von allen gesetzlichen Erben, wenn kein Testament besteht) erteilt werden. Trotzdem bleibt der zugeteilte Gerichtskommissär für gewisse Tätigkeiten weiter zuständig.

Die Gebühren für den Notar als Gerichtskommissär sind gesetzlich im Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) festgelegt und werden vom Bezirksgericht mit Beschluss bestimmt. Die Gebühren werden vom Wert des Verlassenschaftsvermögens berechnet und hängen vom Aufwand des Verfahrens ab.

Neben den Gebühren des Gerichtskommissärs, die gerichtlich bestimmt werden, entsteht (bei nicht überschuldeten Verlassenschaften) eine gerichtliche Pauschalgebühr von 0,5 % des reinen Verlassenschaftsvermögens. Wenn zum Vermögen der Verlassenschaft Liegenschaften gehören, dann entstehen dafür noch Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungs­gebühren. Es gibt derzeit keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer.

Grundbuch-/ Firmenbuchauszüge

Wenn Sie einen Auszug aus dem Grundbuch oder dem Firmenbuch benötigen, fragen wir den aktuellen Stand sofort ab und erläutern Ihnen auf Wunsch den Auszug.

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FAQs

Die Kosten für einen Grundbuchauszug oder einen Firmenbuchauszug betragen netto € 18,– zzgl. USt.

Notare können durch elektronische Einsichtnahme in Register Grundbuchauszüge und Firmenbuch­auszüge direkt erstellen. Eine Namensabfrage nach einer Person ist nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung möglich.